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  Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


Geltungsbereich
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
in der vom Zentralverband der Elektroindustrie e. V. empfohlenen
Fassung vom 27.05.1978 (Bundesanzeiger Nr. 96) mit den nachstehenden
Abänderungen und Ergänzungen. Abweichende Bedingungen unserer
Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt
haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn Sie im Einzelfall
nicht beigelegt sein sollten.

  1. Vertragsabschluss
    Die Verkaufsangebote sind freibleibend und unverbindlich,
    sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden.
    Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung,
    die auch die Rechnung sein kann, zustande, die für den Umfang
    der Leistungspflicht maßgebend ist.
  2. Vertragsinhalt
    Für die Richtigkeit der An- und Vorgaben des Käufers übernimmt
    dieser ausschließlich die Gewähr. Soweit nach Vertragsabschluss
    im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung
    Änderungen an den Produkten eintreten, darf die technisch
    veränderte Ausführung geliefert werden. Für vom Käufer nicht
    tolerierte Maße und Toleranzen, die auch von uns nicht
    ausdrücklich bestätigt werden, gelten die handelsüblichen oder
    nach DIN zulässigen Abweichungen.
  3. Lieferung
    Von der bestellten Liefermenge darf bis zu 10 Prozent abgewichen
    werden, Teillieferungen sind zulässig. Angegebene Lieferfristen
    bestimmen ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach
    Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen. Werden wir an der
    Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren
    Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren
    oder durch Arbeitskämpfe sowie Naturereignisse gehindert, so
    verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung
    dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Kommt der
    Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm beginnend
    einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die
    entstehenden Lagerkosten zu berechnen, mindestens jedoch
    eine Vergütung zu fordern, die sich aus der Verzinsung des
    Rechnungsbetrages mit 4 % p. a. über dem Rediskontsatz der
    Deutschen Bundesbank errechnet. Werden uns nach
    Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der
    Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, so dürfen wir vom
    Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere
    Lieferung von einer Sicherheits-leistung abhängig machen.
    Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen nicht beglichen werden.
  4. Preis und Zahlung
    Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei
    Auftragserteilung. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer,
    ab Werk, unverpackt. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tage
    der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen.
    Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto
    vom Warenwert oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
    Abzug zu bezahlen. Andere Zahlungs- weisen bedürfen einer
    gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind
    wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
    berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der
    Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren
    Schadens bleibt vorbehalten. Reparaturen und Serviceleistungen
    sowie andere Lohnarbeiten sind nicht skontierbar und werden mit
    dem Rechnungsdatum fällig.
  5. Gefahrübergang
    Jede Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, wenn die Ware
    das Werk verlässt oder abholbereit oder versandbereit gemeldet ist.
    Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt
    nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung.
    Auf Kosten des Käufers kann die Sendung gegen Transportschäden
    versichert werden.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller
    gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
    mit dem Käufer. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit
    anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermengt, so werden wir
    von der so entstandenen Sache Miteigentümer. Forderungen aus der
    Weiterveräußerung unserer Waren werden bei Veräußerung mit
    anderen Waren in Höhe des Rechnungswertes unserer
    Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten.
    Der Käufer darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder
    Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt
    veräußern und unsere Vorbehalts-rechte nicht durch irgendwelche
    Verfügungen über die Ware beeinträchtigen.
  7. Gewährleistung
    Die Garantiezeit beträgt 6 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung
    an. Offenbare Mängel müssen binnen zwei Wochen, verdeckte
    Mängel innerhalb der Garantiezeit, gerechnet vom Tage der Lieferung
    an, geltend gemacht werden. Im Gewährleistungs-fall werden wir nach
    unserer Wahl den vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder
    kosten- und frachtfrei an den ursprünglichen Empfangsort Ersatz
    gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ersetzte Ware wird
    unser Eigentum. Für Ware, die von Dritten bearbeitet, durch äußere
    Einwirkungen jeder Art verändert oder entgegen technischen
    Richtlinien oder sonst wie unsachgemäß behandelt, benutzt worden
    ist und für natürlichen Verschleiß, ist jegliche Gewährleistung
    ausgeschlossen. Wir haften nicht für die betriebsmäßige Eignung
    der gelieferten Ware, desgleichen nicht für die aus
    nichtsachgemäßem Einsatz entstandenen oder entstehenden
    Schäden. Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden sind
    ausgeschlossen. Für Widerstands-thermometer, Thermoelemente und
    Schutzarmaturen sowie für andere unter erschwerten, uns teilweise
    nicht bekannten Betriebsbedingungen arbeitenden Teile kann keine
    Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer übernommen werden.
    Bei Messgeräten werden Abweichungen der Messgenauigkeit nur
    dann anerkannt, wenn diese außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen
    liegen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen im Normalfall das
    Doppelte der in den technischen Daten oder Lieferspezifikationen
    genannten Fehlergrenzen oder Toleranzen. Beanstandete Geräte
    oder Teile dürfen auf unsere Kosten nicht ohne unsere ausdrückliche
    Zustimmung zum Versand gebracht werden. Wird bei Überprüfung der
    Beanstandung kein Mangel festgestellt, so gehen die Transport-,
    Verpackungs- und sonstigen Kosten zu Lasten des Käufers.
    Zur Beseitigung eines Mangels hat der Käufer angemessene Zeit,
    mindestens aber 4 Wochen, einzuräumen. Entstehende Mehrkosten
    dadurch, dass die Mängelbeseitigung an einem dritten Ort vorzunehmen
    ist, hat der Käufer zu tragen. Bei Zahlungsverzug und Kreditverfall
    können wir die Gewährleistung verweigern.
  8. Haftung für Kundenmaterial, Reparaturen
    Wird vom Käufer angeliefertes Material bei der Be- oder Verarbeitung
    beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden
    durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, jedoch nur bis zur Höhe
    von 10 % des Bearbeitungswertes. Bei uns lagerndes Kundenmaterial
    ist gegen Einbruchdiebstahl und Brand versichert.
  9. Schutzrechte
    Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen
    Spezifikationen des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt
    uns der Käufer von allen Ansprüchen frei.
  10. Gerichtsstand und Rechtsanwendung
    Gerichtsstand ist Gladbeck. Auch für Auslandsgeschäfte gilt
    ausschließlich deutsches Recht.
  11. Ergänzung
    Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die
    Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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